Begründung: Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 54 Abs. 2 ASGG die aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungen. Zur
Begründung: ihres Antrages führte sie aus, daß gemäß § 3 Abs. 2 ArbeitsruheG, BGBl. 144/1983, die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen habe. In § 12 leg cit werde der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, in bestimmten Fällen durch Verordnung Ausnahmeregelungen zu erlassen. Mit Verordnung vom 18.J... mehr lesen...