Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
1. | des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001, | |||||||||
2. | des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten, | |||||||||
3. | des Ausbildungsdienstes und | |||||||||
4. | des Zivildienstes, | |||||||||
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen. |
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