§ 8 APSG

APSG - Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1.

des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,

2.

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,

3.

des Ausbildungsdienstes und

4.

des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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