Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
1.Ziffer einsArbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
2.Ziffer 2Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3.Ziffer 3Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, undBedienstete, deren Dienstrecht gemäß Artikel 14, Absatz 2, oder Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und
4.Ziffer 4Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,.(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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