(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. | Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, | |||||||||
2. | Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, | |||||||||
3. | Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und | |||||||||
4. | Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist. |
(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,.
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