§ 8 APSG Anrechnungsbestimmungen

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1.

des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,

2.

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 54 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,

3.

des Ausbildungsdienstes und

4.

des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 31.12.2016 bis 01.08.2017

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1.

des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,

2.

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 54 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,

3.

des Ausbildungsdienstes und

4.

des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

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