§ 8 APSG Anrechnungsbestimmungen

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

  1. 1.Ziffer einsdes Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,
  2. 2.Ziffer 2des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 54 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 54, WG 2001 bis zu zwölf Monaten,
  3. 3.Ziffer 3des Ausbildungsdienstes und
  4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 31.12.2016 bis 01.08.2017
§ 8.Paragraph 8,

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

  1. 1.Ziffer einsdes Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,
  2. 2.Ziffer 2des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 54 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 54, WG 2001 bis zu zwölf Monaten,
  3. 3.Ziffer 3des Ausbildungsdienstes und
  4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

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