§ 2 APSG Sonderbestimmungen

APSG - Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1.

für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,

2.

für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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