Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt Abschnitt römisch II dieses Bundesgesetzes gilt
1.Ziffer einsfür Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,für Bedienstete, die in einem in Paragraph 19, genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt römisch III vorgesehenen Abweichungen,
2.Ziffer 2für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt römisch IV vorgesehenen Abweichungen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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