§ 3 APSG Begriffsbestimmungen

APSG - Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsPräsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38b WG 2001.Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den Paragraphen 37 bis 38b WG 2001.
  3. (3)Absatz 3Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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