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§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches StrafverfahrenVerfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Die GerichteStaatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein MitgliedErmittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches StrafverfahrenVerfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Die GerichteStaatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein MitgliedErmittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.