Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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