Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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