Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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