§ 59

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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