Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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