Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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