§ 35 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

§ 35. (1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,

b)

gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,

c)

die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.

(2) Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(43) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(5) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.1994

Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

§ 35. (1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,

b)

gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,

c)

die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.

(2) Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(43) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(5) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

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