§ 35 AMFG Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, umZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des Paragraph 16,, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. b)Litera bgefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. c)Litera cdie Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.Beihilfen für Maßnahmen gemäß Paragraphen 19, Absatz eins,, 27 Absatz eins und 35 Absatz eins, dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. (32)Absatz 32Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (43)Absatz 43Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, umZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des Paragraph 16,, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. b)Litera bgefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. c)Litera cdie Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.Beihilfen für Maßnahmen gemäß Paragraphen 19, Absatz eins,, 27 Absatz eins und 35 Absatz eins, dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. (32)Absatz 32Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (43)Absatz 43Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

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