§ 11 AMFG Zulassungsverfahren

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 11, (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

  1. (2)Absatz 2Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
  2. (1)Absatz einsAls EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.
  3. (2)Absatz 2Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 12,) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.
  5. (4)Absatz 4Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  6. (5)Absatz 5Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
Paragraph 11, (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

  1. (2)Absatz 2Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
  2. (1)Absatz einsAls EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.
  3. (2)Absatz 2Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 12,) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.
  5. (4)Absatz 4Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  6. (5)Absatz 5Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

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