§ 11 AMFG Zulassungsverfahren

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von StreikAls EURES-Mitglied oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie-Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die Vermittlung von streikendengemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässigUnterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.

(2) Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des ArbeitsmarktserviceFür die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist durcheine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die zuständigen InteressenvertretungenAngaben der Dienstgeber von einer verfügten AussperrungAnmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und durch die zuständigen Interessenvertretungenrichtig sind. Bei Erfüllung der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die InteressenvertretungenVoraussetzungen ist von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangtZulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

(3) Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.

(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf kürzestem Wegihrer Internetseite zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machenveröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002

§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von StreikAls EURES-Mitglied oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie-Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die Vermittlung von streikendengemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässigUnterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.

(2) Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des ArbeitsmarktserviceFür die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist durcheine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die zuständigen InteressenvertretungenAngaben der Dienstgeber von einer verfügten AussperrungAnmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und durch die zuständigen Interessenvertretungenrichtig sind. Bei Erfüllung der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die InteressenvertretungenVoraussetzungen ist von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangtZulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

(3) Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.

(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf kürzestem Wegihrer Internetseite zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machenveröffentlichen.

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