§ 10 AMFG Zuständigkeit

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. a)Litera adie Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,
  2. b)Litera bniemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,
  3. c)Litera cniemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,
  4. d)Litera ddie Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und die Dienstgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,
  5. e)Litera edie Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
  6. f)Litera fbei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits zu berücksichtigen.
  7. g)Litera gArbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
  8. h)Litera hzu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,),
  9. i)Litera iein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  10. (1)Absatz einsBei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
  11. (2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
  12. (3)Absatz 3Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  13. (4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
  14. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.2002
  1. a)Litera adie Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,
  2. b)Litera bniemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,
  3. c)Litera cniemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,
  4. d)Litera ddie Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und die Dienstgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,
  5. e)Litera edie Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
  6. f)Litera fbei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits zu berücksichtigen.
  7. g)Litera gArbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
  8. h)Litera hzu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,),
  9. i)Litera iein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  10. (1)Absatz einsBei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
  11. (2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
  12. (3)Absatz 3Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  13. (4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
  14. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten