§ 66 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG§ 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2020

(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG§ 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

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