§ 47 AM-VO Standplätze, Aufstiege

Arbeitsmittelverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  2. (2)Absatz 2An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.
  3. (3)Absatz 3Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
  4. (1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  6. (3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. 1.Ziffer einsbei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. 2.Ziffer 2bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  7. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. 1.Ziffer einsaus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010
  1. (1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  2. (2)Absatz 2An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.
  3. (3)Absatz 3Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
  4. (1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  6. (3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. 1.Ziffer einsbei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. 2.Ziffer 2bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  7. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. 1.Ziffer einsaus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten