§ 47 AM-VO Standplätze, Aufstiege

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, beivon denen ein Absturz aus mehr alsArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(2) Abs. 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(23) An ortsfest aufgestelltenBei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Derder Abstand einzelnerder einzelnen Trittflächen darf nicht mehr alsmaximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

1.

bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,

2.

bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,

3.

bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

(34) Vorübergehend benötigteEs ist dafür zu sorgen, dass Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von StandplätzenArbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.Abstiege

1.

aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,

2.

eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und

3.

eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010

(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, beivon denen ein Absturz aus mehr alsArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(2) Abs. 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(23) An ortsfest aufgestelltenBei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Derder Abstand einzelnerder einzelnen Trittflächen darf nicht mehr alsmaximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

1.

bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,

2.

bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,

3.

bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

(34) Vorübergehend benötigteEs ist dafür zu sorgen, dass Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von StandplätzenArbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.Abstiege

1.

aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,

2.

eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und

3.

eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

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