Art. 7 § 81 AlVG Übergangsrecht

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wennDienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991, und der auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, wenn
    1. 1.Ziffer einsihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 19 ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.Abweichend von Paragraph 19, ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,
  3. (3)Absatz 3Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 36a.Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a,
  4. (4)Absatz 4§ 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.Paragraph 66, in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.Ansprüche auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 1999, können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
  6. (6)Absatz 6Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß § 20 Abs. 4 sowie gemäß § 21 Abs. 3, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen zu runden.Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß Paragraph 20, Absatz 4, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen zu runden.
  8. (8)Absatz 8Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind Paragraph 14, Absatz 7 bis 9, Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, weiterhin anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
    1. 1.Ziffer einsFortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oderFortbezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 19, nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder
    2. 2.Ziffer 2Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 TagenZuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
    nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
  10. (10)Absatz 10Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
  11. (11)Absatz 11Für Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.Für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.
  12. (12)Absatz 12Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
  13. (13)Absatz 13Für Personen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 endet, und denen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einen bis 5. November 2014 eingebrachten Antrag eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, beginnt abweichend von § 16 Abs. 4 der Ruhenszeitraum mit 1. November 2014.Für Personen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 endet, und denen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einen bis 5. November 2014 eingebrachten Antrag eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, beginnt abweichend von Paragraph 16, Absatz 4, der Ruhenszeitraum mit 1. November 2014.
  14. (14)Absatz 14Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 16,, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.
  15. (15)Absatz 15Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.Abweichend von Paragraph 36, gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.
  16. (16)Absatz 16Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26a Abs. 1 Z 2 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 1 und § 26a Abs. 1 Z 1 kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (§ 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 4,). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.

    (Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 17, mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.2023
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