Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1999 bis zum 15. Juli 2004 für einen näher bezeichneten Dienstgeber tätig gewesen sei und bis zum 7. August 2004 eine Entschädigung für Urlaubsent... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §81 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/08/0268 E 21. Dezember 2005 RS 2 Stammrechtssatz § 81 Abs. 8 AlVG ist weder Hinweis dafür zu entnehmen, dass ein zeitlicher Höchstabstand zwischen dem Bezug von Karenzgeld und der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegen muss, um die Bestimmung anwenden zu könne... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid - festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 in Verbindung mit § 81 Abs. 8 AlVG nicht gebühre. Nach der Begründung: dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 2001 bis 12. März 2002 Karenzgeld und nach einem zwischenzeitigen Wochengeldbezug anschließend ab 1... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §81 Abs8;
Rechtssatz: § 81 Abs. 8 AlVG ist weder Hinweis dafür zu entnehmen, dass ein zeitlicher Höchstabstand zwischen dem Bezug von Karenzgeld und der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegen muss, um die Bestimmung anwenden zu können, noch dass der zwischenzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Anwendu... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §14 Abs7;AlVG 1977 §18 Abs8;AlVG 1977 §81 Abs8;
Rechtssatz: Das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG sollte einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits durch den Bezug von Karenzgeld verbraucht wurde und das Dienstverhältnis nach Ablauf des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgese... mehr lesen...