Art. 7 § 76 AlVG Anhörung des Regionalbeirates

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.

(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 § 76 AlVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 § 76 AlVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 7 § 76 AlVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 § 76 AlVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 § 76 AlVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 7 § 75 AlVG
Art. 7 § 76a AlVG