Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. Die Eingänge aus den gemäß Paragraph 71, verhängten Geldstrafen und den gemäß Paragraph 72, vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
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