Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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