Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1.Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz) sowie alle reichsrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Materien erstrecken, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind;das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz) sowie alle reichsrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Materien erstrecken, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind;
2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 221, betreffend die Herabsetzung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Verwendung eines Teiles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages der Arbeiter zugunsten der Invalidenversicherung.das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 221, betreffend die Herabsetzung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Verwendung eines Teiles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages der Arbeiter zugunsten der Invalidenversicherung.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z. 1 außer Kraft getretenen reichsrechtlichen Vorschriften werden durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung verlautbart.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, außer Kraft getretenen reichsrechtlichen Vorschriften werden durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung verlautbart.
In Kraft seit 22.12.1977 bis 31.12.9999
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