Der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihrer Anträge vom 9. Februar 1997 und 8. Februar 1998 die Notstandshilfe für jeweils 364 Tage gewährt worden. Am 5. Februar 1999 hat sie neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe beantragt. In jedem ihrer Anträge hat sie die monatliche Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Ehemannes von S 7.000,-- als eigenes Einkommen erklärt. Ab dem 9. Februar 1997 hat die Beschwerdeführerin einen Notstandshilfeanspruch von täglich S 319,30 gehabt. Auf dies... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §36a Abs3 idF 1999/I/087;AlVG 1977 §36a Abs3;AlVG 1977 §81 Abs5 idF 1999/I/087;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/08/0072 E 21. September 1999 RS 2 Stammrechtssatz Gemäß § 81 Abs 5 AlVG ist auch für jene Zeiträume eines laufenden Anspruchs auf Grund des § 36a Abs 3 AlVG, welche über den ... mehr lesen...
Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bezug der Sondernotstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. Juli bis 31. Dezember 1998 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Sondernotstandshilfe in der Höhe von S 21.419,-- verpflichtet. Nach der wesentlichen Begründung: dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Zuerkennung der Sondernotstandshilfe am 24. Juli 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §36a Abs3 idF 1999/I/087;AlVG 1977 §36a Abs3;AlVG 1977 §81 Abs5 idF 1999/I/087;VwRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 5 AlVG ist auch für jene Zeiträume eines laufenden Anspruchs auf Grund des § 36a Abs 3 AlVG, welche über den 23.6.1999 hinausgehen, die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zu § 3... mehr lesen...