Art. 2 § 43a AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

1.

Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3,

2.

tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

3.

davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 07.01.2018

(1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

1.

Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3,

2.

tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

3.

davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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