Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsStreitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.
(2)Absatz 2Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. Paragraph 70 a, ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.
(3)Absatz 3Wenn auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. e keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im § 70a ASVG oder im § 24b B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.Wenn auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im Paragraph 70 a, ASVG oder im Paragraph 24 b, B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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