Art. 2 § 28 AlVG Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
  2. (3)Absatz 3Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
§ 28.Paragraph 28,

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1999
  1. (2)Absatz 2§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
  2. (3)Absatz 3Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
§ 28.Paragraph 28,

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

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