Art. 2 § 28 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. (1) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Solidaritätsprämie.

(2) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mitLeistet der Maßgabe, daßArbeitnehmer über die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintrittAltersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw.üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(3) Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als ErsatzleistungenGeringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988§ 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, BGBl. Nr. 400so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1999
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. (1) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Solidaritätsprämie.

(2) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mitLeistet der Maßgabe, daßArbeitnehmer über die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintrittAltersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw.üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(3) Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als ErsatzleistungenGeringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988§ 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, BGBl. Nr. 400so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

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