§ 8 AllgLAPO Prüfungsvorgang

AllgLAPO - Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der theoretischen und praktischen Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Wenn kein Mitglied der Prüfungskommission widerspricht, gilt sie als Aufsichtsperson bestellt.

(2) Der Prüfling hat der Aufsichtsperson über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.

(3) Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er von der Aufsichtsperson dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Aufsichtsperson oder durch die Prüfungskommission zurückzuweisen. Erfolgt die Zurückweisung durch die Aufsichtsperson, hat die Prüfungskommission darüber endgültig Beschluß zu fassen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.

(4) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe ist hinzuweisen.

(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er von der Aufsichtsperson zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Aufsichtsperson die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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