§ 5 AllgLAPO

AllgLAPO - Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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