Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 8a BAG - im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet - fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden. Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß Paragraph 21 und Paragraph 27 a, Absatz 4, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 27, BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 8 a, BAG - im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet - fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.
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