Gesamte Rechtsvorschrift AllgLAPO

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

AllgLAPO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AllgLAPO


Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 8a BAG - im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet - fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.

§ 2 AllgLAPO


(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende muß

a)

die dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt sein oder

b)

in dem betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (§ 22 Abs. 2 BAG).

(3) Einer der Beisitzer muß

a)

die dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer durchführen und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt sein oder

b)

in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (§ 22 Abs. 2 BAG).

(4) Der andere Beisitzer muß mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben (§ 22 Abs. 3 BAG).

(5) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:

1.

der Lehrberechtigte, der gewerberechtliche Geschäftsführer und der Arbeitgeber des Prüflings,

2.

der Ausbilder des Prüflings,

3.

Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,

4.

Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,

5.

Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(6) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit von der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

§ 3 AllgLAPO


(1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den festgesetzten Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekanntzugeben. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich der Bekanntgabe des Prüfungstermins weiters schriftlich mitzuteilen:

1.

die Prüfungsgegenstände,

2.

die Höhe der Prüfungstaxe samt Zahlungsmodalität, sofern diese nicht bereits bei der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung entrichtet wurde,

3.

die Materialien (Werkstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe), Modelle oder Personen, die mitzubringen oder beizustellen sind,

4.

gegebenenfalls Ersatzverpflichtungen des Lehrberechtigten oder des Prüfungswerbers.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüfungswerber und der Art und des Umfanges der Prüfung schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist bekanntgegeben wird, so ist dessen Name und die Art und der Umfang der Prüfung den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission kurzfristig aus, so hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 heranzuziehen und dafür Sorge zu tragen, daß der Prüfungsablauf so gering wie möglich beeinträchtigt wird.

§ 4 AllgLAPO


(1) Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der letzte Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien (Materialien wie Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsbehelfe sowie Personen/Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufes zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Kosten ersetzt.

(2) In den sonstigen Fällen hat der Prüfungswerber die bei der praktischen Prüfung benötigten Prüfungsmaterialien mitzubringen bzw. beizustellen. Wenn es für die Durchführung der Prüfung wegen der Besonderheiten des Lehrberufes oder eines einfacheren Prüfungsablaufs zweckdienlich ist, daß die Lehrlingsstelle die benötigten Prüfungsmaterialien vorbereitet bzw. beistellt und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber schriftlich mitteilt, hat der Prüfungswerber die der Lehrlingsstelle entstehenden Kosten zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Lehrlingsstelle über begründetes schriftliches Verlangen des Prüfungswerbers, das bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzen (Anm.: richtig: festgesetzten) Prüfungstermin zu stellen ist, schriftlich bestätigt, die benötigten Prüfungsmaterialien vorzubereiten bzw. beizustellen.

(3) Wenn der letzte Lehrberechtigte des Prüfungswerbers, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, von der Lehrlingsstelle nicht oder nicht ohne großen Aufwand zum Kostenersatz veranlaßt werden kann, sind die entstehenden Kosten von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zu ersetzen, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG).

(4) Das Prüfstück ist, soweit möglich, dem Prüfling nachweislich auszufolgen. Sofern die entstandenen Kosten für die Materialien des Prüfungsstückes wesentlich sind und diese gemäß Abs. 1 zweiter Satz vom letzten Lehrberechtigten oder gemäß Abs. 3 von der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten zur Verfügung gestellt oder ersetzt wurden, hat der Prüfling diese dem Anteil entsprechend zu ersetzen, sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen wird. Der Prüfling kann jedoch nachweislich erklären, daß ihm das Prüfstück nicht ausgefolgt wird. In diesem Fall ist das Prüfstück bei Zutreffen des Abs. 1 zweiter Satz dem letzten Lehrberechtigten, bei Zutreffen des Abs. 3 der gesetzlichen Interessenvertretung des letzten Lehrberechtigten auszufolgen, ansonsten verbleibt es der Lehrlingsstelle.

§ 5 AllgLAPO


Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 6 AllgLAPO


Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.

§ 7 AllgLAPO


(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(2) Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:

1.

Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,

2.

Berufsberater,

3.

facheinschlägige Lehrlingswarte,

4.

facheinschlägige Berufsschullehrer.

(3) Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung, die mit einschlägigen Agenden befaßten Mitarbeiter der Lehrlingsstelle sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen. Gleiches gilt für die Vertreter der Berufsschulinspektion des jeweiligen Landes, sofern diese der Lehrlingsstelle vom Landes/Stadtschulrat schriftlich namhaft gemacht worden sind.

§ 8 AllgLAPO


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der theoretischen und praktischen Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Wenn kein Mitglied der Prüfungskommission widerspricht, gilt sie als Aufsichtsperson bestellt.

(2) Der Prüfling hat der Aufsichtsperson über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.

(3) Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er von der Aufsichtsperson dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Aufsichtsperson oder durch die Prüfungskommission zurückzuweisen. Erfolgt die Zurückweisung durch die Aufsichtsperson, hat die Prüfungskommission darüber endgültig Beschluß zu fassen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.

(4) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe ist hinzuweisen.

(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er von der Aufsichtsperson zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Aufsichtsperson die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

§ 9 AllgLAPO


(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:

1.

„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,

2.

„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,

3.

„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,

4.

„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird,

5.

„nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

(2) Wenn der Prüfling den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe beeinflußt hat, ist dies durch die Prüfungskommission bei der Bewertung der Leistung des Prüflings in diesem Prüfungsgegenstand zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Prüfungsgegenstände ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist

1.

„mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgegenstände mit der Note „gut“ bewertet wurden, wobei auch alle Prüfungsgegenstände der praktischen Prüfung mit der Note „sehr gut“ bewertet sein müssen,

2.

„bestanden“, wenn kein Prüfungsgegenstand mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,

3.

„nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.

(5) Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 5 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten Prüfungsgegenständen zu erfolgen. Die Lehrlingsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.

(6) Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht anwesend sein.

§ 10 AllgLAPO


Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. Dies ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen darf.

§ 11 AllgLAPO


(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:

1.

Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,

2.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,

3.

Prüfungsgegenstände, die wegen Entfalls oder Einschränkung nicht zu prüfen waren,

4.

Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung,

5.

Gesamtergebnis der Prüfung,

6.

gegebenenfalls Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholungsprüfung,

7.

gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,

8.

gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,

9.

gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,

10.

gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände.

(2) Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission der Meinung ist, daß die schlechte Leistung des Prüflings maßgeblich durch Mängel in der Ausbildung des Prüflings im Lehrbetrieb oder in der Berufsschule bedingt ist, kann es dies unter Angabe einer Begründung in der Prüfungsniederschrift vermerken.

(3) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(4) Wenn ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

§ 12 AllgLAPO


(1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 27a Abs. 4 BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.

(2) Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(3) Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

(4) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle in folgenden Fällen zurückzuerstatten:

1.

wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,

2.

wenn er spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder

3.

wenn er nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 13 AllgLAPO


(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) von der Lehrlingsstelle zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfungstätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft von der Lehrlingsstelle zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

§ 14 AllgLAPO


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, BGBl. Nr. 170/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1978 und BGBl. Nr. 35/1980 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung (AllgLAPO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen festgelegt werden (Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung)
StF: BGBl. Nr. 670/1995

Änderung

BGBl. II Nr. 490/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird verordnet:

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