Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende muß
a)Litera adie dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt sein oder
b)Litera bin dem betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (§ 22 Abs. 2 BAG).in dem betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (Paragraph 22, Absatz 2, BAG).
(3)Absatz 3Einer der Beisitzer muß
a)Litera adie dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer durchführen und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt sein oder
b)Litera bin dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (§ 22 Abs. 2 BAG).in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sein (Paragraph 22, Absatz 2, BAG).
(4)Absatz 4Der andere Beisitzer muß mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben (§ 22 Abs. 3 BAG).Der andere Beisitzer muß mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben (Paragraph 22, Absatz 3, BAG).
(5)Absatz 5Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:
1.Ziffer einsder Lehrberechtigte, der gewerberechtliche Geschäftsführer und der Arbeitgeber des Prüflings,
2.Ziffer 2der Ausbilder des Prüflings,
3.Ziffer 3Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
4.Ziffer 4Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
5.Ziffer 5Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(6)Absatz 6Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit von der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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