(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
1. | Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde, | |||||||||
2. | Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, | |||||||||
3. | Prüfungsgegenstände, die wegen Entfalls oder Einschränkung nicht zu prüfen waren, | |||||||||
4. | Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung, | |||||||||
5. | Gesamtergebnis der Prüfung, | |||||||||
6. | gegebenenfalls Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholungsprüfung, | |||||||||
7. | gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung, | |||||||||
8. | gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß, | |||||||||
9. | gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen, | |||||||||
10. | gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände. |
(2) Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission der Meinung ist, daß die schlechte Leistung des Prüflings maßgeblich durch Mängel in der Ausbildung des Prüflings im Lehrbetrieb oder in der Berufsschule bedingt ist, kann es dies unter Angabe einer Begründung in der Prüfungsniederschrift vermerken.
(3) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(4) Wenn ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
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