Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,
2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
3.Ziffer 3Prüfungsgegenstände, die wegen Entfalls oder Einschränkung nicht zu prüfen waren,
4.Ziffer 4Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung,
5.Ziffer 5Gesamtergebnis der Prüfung,
6.Ziffer 6gegebenenfalls Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholungsprüfung,
7.Ziffer 7gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
8.Ziffer 8gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
9.Ziffer 9gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
10.Ziffer 10gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände.
(2)Absatz 2Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission der Meinung ist, daß die schlechte Leistung des Prüflings maßgeblich durch Mängel in der Ausbildung des Prüflings im Lehrbetrieb oder in der Berufsschule bedingt ist, kann es dies unter Angabe einer Begründung in der Prüfungsniederschrift vermerken.
(3)Absatz 3Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(4)Absatz 4Wenn ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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