(1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den festgesetzten Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekanntzugeben. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich der Bekanntgabe des Prüfungstermins weiters schriftlich mitzuteilen:
1. | die Prüfungsgegenstände, | |||||||||
2. | die Höhe der Prüfungstaxe samt Zahlungsmodalität, sofern diese nicht bereits bei der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung entrichtet wurde, | |||||||||
3. | die Materialien (Werkstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe), Modelle oder Personen, die mitzubringen oder beizustellen sind, | |||||||||
4. | gegebenenfalls Ersatzverpflichtungen des Lehrberechtigten oder des Prüfungswerbers. |
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüfungswerber und der Art und des Umfanges der Prüfung schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist bekanntgegeben wird, so ist dessen Name und die Art und der Umfang der Prüfung den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission kurzfristig aus, so hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 heranzuziehen und dafür Sorge zu tragen, daß der Prüfungsablauf so gering wie möglich beeinträchtigt wird.
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