§ 2 AlkvtgVO

AlkvtgVO - Alkoholvortestgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

In Kraft seit 12.05.2018 bis 31.12.9999
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