§ 4 AlkvtgVO

AlkvtgVO - Alkoholvortestgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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