(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:
Gerätebezeichnungen: | AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus | AlcoTrueP |
Hersteller | EnviteC – Wismar GmbH | Bluepoint MEDICAL GmbH & Co. KG |
(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.
(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von
1. | Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei; | |||||||||
2. | sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht, | |||||||||
vorgenommen werden. |
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
1. | auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und | |||||||||
2. | auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken. |
Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 404/2005
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet: