§ 1 AlkvtgVO

AlkvtgVO - Alkoholvortestgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen:

AlcoQuant6020

AlcoQuant6020plus

AlcoTrueP

Hersteller

EnviteC – Wismar GmbH

Bluepoint MEDICAL

GmbH & Co. KG

 

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

In Kraft seit 12.05.2018 bis 31.12.9999
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