Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAls Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO), werden folgende Geräte bestimmt:
Gerätebezeichnungen:
AlcoQuant6020
AlcoQuant6020plus
AlcoTrueP
Hersteller
EnviteC – Wismar GmbH
Bluepoint MEDICAL
GmbH & Co. KG
(2)Absatz 2Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.
In Kraft seit 12.05.2018 bis 31.12.9999
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