§ 2 AlkvtgVO

Alkoholvortestgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde darf zur Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgeräten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ istDie Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Stand vor dem 11.05.2018

In Kraft vom 15.12.2005 bis 11.05.2018

(1) Die Behörde darf zur Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgeräten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ istDie Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

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