§ 3 AlkvtgVO Schulung

AlkvtgVO - Alkoholvortestgeräteverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1.

auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2.

auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AlkvtgVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AlkvtgVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AlkvtgVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AlkvtgVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AlkvtgVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AlkvtgVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AlkvtgVO
§ 4 AlkvtgVO