§ 3 AlkvtgVO

AlkvtgVO - Alkoholvortestgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1.

auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2.

auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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