Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
1.Ziffer einsauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen undauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
2.Ziffer 2auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.
In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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