§ 1 AlkvtgVO

Alkoholvortestgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen:

AlcoQuant6020

AlcoQuant6020plus

AlcoTrueP

AlkoQuant6020plus

Hersteller:

EnviteC – Wismar GmbH

Bluepoint MEDICAL

GmbH & Co. KG

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

Stand vor dem 11.05.2018

In Kraft vom 14.08.2013 bis 11.05.2018

(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen:

AlcoQuant6020

AlcoQuant6020plus

AlcoTrueP

AlkoQuant6020plus

Hersteller:

EnviteC – Wismar GmbH

Bluepoint MEDICAL

GmbH & Co. KG

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

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