§ 4 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 4. Firma

(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hatmuss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

(2) Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort, so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma aufnehmen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006

§ 4. Firma

(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hatmuss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

(2) Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort, so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma aufnehmen.

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