Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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