Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsZugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
(2)Absatz 2Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen.Der Anmeldung ist die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, beizufügen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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