Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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