Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19,, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31,, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
(2)Absatz 2Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu erläutern.Im Bericht nach Paragraph 24, sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu erläutern.
(3)Absatz 3Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach Paragraph 25, Absatz 2, hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
(4)Absatz 4Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.Die Frist von zwei Jahren nach Paragraph 45, Absatz eins, wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 247 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 247 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 247 AktG