Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
(2)Absatz 2Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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