Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 260 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 260 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 260 AktG