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Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht. Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht. Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.