Norm: AktG §233AktG §234AktG §249GenVG §1
Rechtssatz: Die Verschmelzung ist als eine dem (Kapitalgesellschaftsrecht) Gesellschaftsrecht zuzuordnende Einrichtung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 1/86 Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 1/86 Veröff: SZ 59/20 = JBl 1986,454 (Reich - Rohrwig) = EvBl 1986/180 S 763 = NZ 1987,102 = Ge... mehr lesen...
Begründung: Im Genossenschaftsregister des Handelsgerichtes Wien ist die S*** W*** Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien zu 7 Gen 31/57 eingetragen. Unternehmensgegenstand ist im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften sowie bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäften aller Art, insbesondere der von Eisenbahnbediensteten und deren Familien benötigten; Revisionsverban... mehr lesen...
Norm: AktG §240AktG §249GmbHG §96
Rechtssatz: Da im Falle der Verschmelzung einer GmbH mit einer anderen oder mit einer Aktiengesellschaft eine Liquidation nicht stattfindet, ist eine Liquidation der GmbH nach deren Löschung nicht mehr möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 483/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 3 Ob 483/57 Veröff: NZ 1958,153 ... mehr lesen...